Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 1 Ziele des Gesetzes
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/1#abs-1 (1) Ziel des Gesetzes ist es,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/1#abs-2 (2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes wird die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gefördert. Strukturelle Benachteiligungen von Frauen sind durch deren gezielte Förderung zu beheben. Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025 zu erreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/1#abs-3 (3) Bei der Erreichung der Ziele sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 17.11.2020 – 72 K 10/20 PVB
- BVerwG, 18.07.2024 – 5 C 14/22Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei SelbstbetroffenheitZitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 04.10.2011 – 9 L 2202/11.FZitiert von 3
- BVerwG, 11.08.2022 – 5 A 2/21Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die DienststellenleitungZitiert von 4
- BVerwG, 21.12.2016 – 2 VR 1/16Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen BeurteilungZitiert von 385
- VG Lüneburg, 23.04.2025 – 1 A 113/24
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 27.01.2021 – 2 K 1448/18Zitiert von 6
- VG Berlin, 25.05.2020 – 5 K 308.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 30.04.2015 – 5 K 127.13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.